|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]()
|
![]() |
![]() ![]() Stud. jur. Frank-Holger LangeKlausur im Bürgerlichen Recht für VorgerückteWS 1998/99 Sachverhalt von Prof. Dr. E. Dorndorf Bearbeitung von stud. iur. Frank-Holger Lange
SachverhaltAm 10.1.1990 verkaufte die A-GmbH 8 transportable Baumaschinen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an die Firma B. Die Maschinen wurden dem Inhaber B auch übergeben. B übereignete die Maschinen im Rahmen einer Sicherungsabrede vom 24.7.1990 an die Firma C zur Sicherung eines am selben Tage ausgezahlten Darlehens unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Leihverhältnisses. Die Maschinen blieben im Besitz des B.
Am 20.11.1991 vereinbarten A und B "in Ergänzung des Kaufvertrags vom 10.1.1990", daß die in diesem Vertrag verkauften Maschinen zur Sicherung der aus einem früheren Kaufvertrag vom 1.3.1989 noch offenstehenden Kaufpreisfprderung im Eigentum des A verbleiben sollten.
Am 10.12.1991 zahlte B die letzte Kaufpreisrate aus dem Kaufvertrag vom 10.1.1990 in Höhe von 1 000,- DM an A. Am 19.12.1991 verlangte A die Herausgabe der 8 Baumaschinen, weil B angeblich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem früheren Kaufvertrag vom 1.3.1989 nicht nachgekommen sei. A holte die 8 Maschinen am selben Tag bei B ab, ohne daß A von der Sicherungsübereigung an C erfuhr. Die Maschinen Nr. 1 - 5 behielt er, die Maschinen Nr. 6 -8, die nur noch einen Wert von 45 000,- DM hatten, veräußerte er an D gegen Zahlung von 60 000,- DM.
1. C möchte wissen, welche Ansprüche er gegen A und D hat.
2. Macht es einen Unterschied, wenn A sein Nichtwissen von dem Sicherungsgeschäft zwischen B und C und dessen rechtlichen Konsequenzen leicht fahrlässig selbst herbeigeführt hat?
LösungFrage 1
A. C könnte einen Anspruch gegen A auf Herausgabe der Maschinen Nr. 1 - 5 aus § 985 haben.
I. A ist Besitzer der Maschinen.
II. C müßte Eigentümer sein.
1. In Betracht kommt ein Eigentumserwerb von B gem. § 930.
a) B als Veräußerer und C als Erwerber haben sich über den Eigentumsübergang auf C geeinigt.
b) Es müßte als Übergabesurrogat ein Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 zwischen B und C vereinbart worden sein. § 868 nennt ausdrücklich die Leihe. Da B und C einen Leihvertrag (§ 598) geschlossen haben, liegt das erforderliche Besitzkonstitut vor.
c) Schließlich müßte B als Veräußerer Berechtigter gewesen sein. Berechtigter ist der Rechtsinhaber oder der vom Rechtsinhaber gem. § 185 I zur Veräußerung Ermächtigte.
2. Möglicherweise hat C jedoch gem. § 933 vom Nichtberechtigten B Eigentum erworben. Einigung und Besitzkonstitut liegen vor. Eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des C vom fehlenden Eigentum bei B ist nicht ersichtlich; C ist gutgläubig (vgl. § 932 II). Auch sind dem A, der B den Besitz willentlich überlassen hatte, die Maschinen nicht abhanden gekommen (§ 935 I 1). Es fehlt jedoch an der in § 933 vorausgesetzten Übergabe von B an C. Damit hat C auch nicht nach § 933 Eigentum erworben.
3. C ist jedoch Eigentümer geworden, wenn er von B das Anwartschaftsrecht an den Maschinen erhalten hat und die aufschiebende Bedingung zum Erwerb des Volleigentums eingetretren ist.
a) Das Anwartschaftsrecht ist im BGB nicht geregelt. Der BGH geht in st. Rspr. und in Übereinstimmung mit der ganz h. M. davon aus, daß der Vorbehalts-käufer mit dem aufschiebend bedingten Eigentum ein dingliches Anwartschafts-recht erwirbt, dessen Umfang sich mit jeder Ratenzahlung dem Vollrecht nähert und das bei vollständigem Bedingungseintritt in das Vollrecht "umschlägt".
b) C könnte also von B das Anwartschaftsrecht an den Maschinen analog § 930 erhalten haben.
aa) Eine ausdrückliche Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts fehlt, vielmehr wollte B das Volleigentum übertragen.
bb) Ein Besitzkonstitut liegt ebenfalls vor (§§ 868, 598, 930).
cc) Hinsichtlich des Anwartschaftsrechts hat der Vorbehaltskäufer B auch als Berechtigter gehandelt. Damit ist das Anwartschaftsrecht von B auf C analog § 930 übergegangen.
c) Mit der Zahlung des Kaufpreises am 10.12.91 ist die aufschiebende Bedingung zum Vollrechtserwerb an sich eingetreten.
III. Ein gegenüber C wirkendes Besitzrecht gem. § 986 I steht A nicht zur Seite.
Damit hat C einen Anspruch gegen A auf Herausgabe der Maschinen Nr. 1 - 5 aus § 985.
B. C könnte einen Anspruch gegen D auf Herausgabe der Maschinen Nr. 6 - 8 aus § 985 haben.
I. D ist Besitzer der Maschinen.
II. C müßte Eigentümer sein.
1. Da A nicht mehr Eigentümer war, konnte er die Maschinen nicht nach § 929 S. 1 an D übereignen.
2. Es könnte jedoch ein Eigentumsübergang nach §§ 932, 929 S. 1 vorliegen.
C. C hat einen Anspruch auf Zahlung von DM 60.000,- aus § 816 I 1 gegen A, wenn dieser als Nichtberechtigter wirksam über die Maschinen Nr. 6 - 8 verfügt und den genannten Betrag aufgrund dieser Verfügung erhalten hat.
I. Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es auf zuheben, zu übertragen oder zu modifizieren. Die Übertragung des Eigentums auf D gem. §§ 932, 929 S. 1 erfüllt diese Voraussetzungen.
II. Dabei war A weder Eigentümer noch vom Eigentümer C ermächtigt. Er hat also als Nichtberechtigter verfügt.
III. Infolge des gutgläubigen Eigentumserwerbs durch D hat C sein Eigentum verloren. Die Verfügung des A war also dem C gegenüber wirksam.
IV. Liegt somit der Anspruchsgrund vor, so ist noch der Anspruchsumfang zu untersuchen. Eine Meinung will den herauszugebenden Erlös in Anlehnung an § 818 II auf den objektiven Verkehrswert des Verfügungsgegenstandes begrenzen, damit der Anspruchsteller nicht in den Genuß der Früchte der Geschäftstüchtigkeit des Veräußerers kommt.
Frage 2:
Bei leicht fahrlässiger Unkenntnis des A könnte neben den unter Frage 1 untersuchten Ansprüchen ein Schadensersatzanspruch des C gegen A aus § 823 I wegen Weiterveräußerung der Maschinen Nr. 6 - 8 an D bestehen.
I. Der objektive Tatbestand des § 823 I setzt eine Rechtsgutverletzung voraus. Als Verletzungshandlung kommt die Veräußerung der Maschinen Nr. 6 - 8 an D in Betracht. Durch den gutgläubigen Erwerb des D hat diese adäquat kausal zum Entzug des Eigentums des C geführt.
II. Durch die Rechtsgutverletzung ist die Rechtswidrigkeit indiziert. Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Betracht.
III. A müßte die Rechtsgutverletzung verschuldet haben. In Betracht kommt die Verschuldensform der Fahrlässigkeit (§ 276 I 2).
Dies begründet einen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Veräußerung der Maschinen Nr. 6 - 8 an D.
IV. Zu ersetzen ist dem C damit derjenige hier nicht näher bezeichnete Schaden, der ihm aus dem Verlust der Maschinen Nr. 6 - 8 als Sicherungseigentum entstanden ist.
Anmerkungen des KorrekturassistentenVerfasser hat die Probleme der Arbeit erkannt und gut vertretbaren Lösungen zugeführt. Verf. versteht es gut zu argumentieren und sich auf das Wesentliche zu beschränken.
Insgesamt eine gute Leistung: 15 Punkte.
![]() |
![]() |
![]()
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|